Hinweise zum Winterdienst
Meldung aus WerbenLiebe Bürgerinnen und Bürger,
die kalte Jahreszeit hat begonnen und daher möchten wir noch einmal auf den Winterdienst und die Rechte und Pflichten der Anlieger eingehen.
Generell gilt:
Die Durchführung des Winterdienstes durch den Bauhof wird nach Priorität der „verkehrswichtigen und gefährlichen" Straßen und Straßenabschnitte behandelt. Es lässt sich daher nicht vermeiden, dass Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen (insbesondere reine Anliegerstraßen) erst zu einem späteren Zeitpunkt geräumt werden können.
Oft wird den Winterdienstfahrzeugen auch die Zufahrt in schmale Straßen durch parkende Fahrzeuge versperrt, so dass dort nicht geräumt werden kann. Bitte passen Sie Ihr Parkverhalten dementsprechend an, um den Winterdienst nicht unnötig zu behindern.
Wir möchten Sie über die wichtigsten Punkte zur Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern informieren:
- Die Anlieger sind bei Schneefall und Eisglätte für die Räumung und Abstumpfung der angrenzenden Geh- und/oder Radwege verantwortlich.
- Die Räum- und Streupflicht ist täglich je nach Glätte und Schnee vor jedem Grundstück zwischen 7.00 und 20.00 Uhr durchzuführen.
- Die Anlieger haben Abflüsse, Absperrschieber, Hydranten und sonstige Löschwasserentnahmestellen von Schnee und Eis freizuhalten.
- Bei schnee- und eisfreier Witterung ist die Beräumung des Streugutes unverzüglich durch die Anlieger vorzunehmen.
[Auszug aus der ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Burg (Spreewald)]
Weiterhin gibt die Ordnungsverwaltung folgende Empfehlungen:
- Im Interesse des Umweltschutzes bitten wir Sie, wenn möglich kein Streusalz zu verwenden. Meist kann der gewünschte Erfolg mit anderen abstumpfenden Streumitteln wie Splitt oder Sand erreicht werden.
- Durch die Räumschilde der Winterdienstfahrzeuge kann es vorkommen, dass bereits geräumte Gehwege, Einfahrten oder Flächen wieder zugeschüttet werden. Dies ist verständlicherweise für die Anlieger sehr ärgerlich, jedoch gilt auch bei diesem Ereignis die Räum- und Streupflicht der Anlieger, so dass hier möglicherweise durch die Anlieger mehrfach am Tag geräumt werden muss.
- Bei einer groben Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht wird die Gemeinde von der Möglichkeit einer Bußgeldfestsetzung Gebrauch machen
Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich gern an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes wenden, Tel. 035603 682-0.
Ordnungsverwaltung